§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) |
Der am 21.10.2004 gegründete Verein führt den Namen
Förderverein TuS »Elmerborg« Altenbüren 2004 und hat seinen Sitz in Brilon-Altenbüren.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
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(2) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Vereinszweck |
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(1) |
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des
TuS »Elmerborg« Altenbüren 1923 e. V. Dessen Vereinszweck besteht in der Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzen von Sportanlagen oder des Vereinsheimes
- Durchführen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
- Den Jugendlichen im Verein gilt hierbei besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge.
Ein weitere Zweck ist die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Der Zweck wird verwirklicht durch das Abhalten von
sportlichen und anderen Veranstaltungen mit dem Ziel, die Kinder und Jugendlichen an den Verein heranzuführen und zu binden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
Die Förderung kann durch zweckgebundenen Weitergabe von Mitteln an den TuS
»Elmerborg« Altenbüren 1923 e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die
Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten
übernimmt und trägt.
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(3) |
Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
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(4) |
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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(5) |
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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(6) |
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den
Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
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§ 3 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
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(2) |
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
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§ 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der
Mitgliedschaft.
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(2) |
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
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(3) |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
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(4) |
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die
Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
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§ 5 |
Beiträge |
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(1) |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung
können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den
Mitgliedern zu erbringen sind.
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§ 6 |
Organe des Vereins |
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(1) |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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§ 7 |
Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
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(2) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
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(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
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(4) |
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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§ 8 |
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
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(2) |
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
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(3) |
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
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(4) |
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
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(5) |
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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(6) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
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§ 9 |
Auflösung des Vereins |
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(1) |
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
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(2) |
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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(3) |
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
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(4) |
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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(5) |
Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig
anerkannt sein, fällt das Vermögen an den KSB PM e.V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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§ 10 |
Inkrafttreten |
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(1) |
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.10.2004 von der
Mitgliederversammlung des Förderverein TuS »Elmerborg« Altenbüren 2004 beschlossen worden und tritt
nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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